Statuten

Statuten des Vereins ‘Pharmaceutical Care Network Switzerland’


1.    NAME, SITZ und RECHTSFORM

Unter dem Namen ‘Pharmaceutical Care Network Switzerland’ besteht ein Verein im Sinne von Art. 64ff. ZGB mit Sitz in Basel-Stadt, Schweiz.

Der Verein verwendet in den jeweiligen Landesteilen synonym die Bezeichnungen ‘Netzwerk Pharmazeutische Betreuung Schweiz’ (D-CH), ‘Réseau Soins Pharmaceutiques Suisse’ (F-CH), ‘Rete Cura Farmaceutica Svizzera’ (I-CH).


2.    GRUNDLAGEN

Das Konzept von ‘Betreuung’ beinhaltet als Kernelement einen persönlich geleisteten Beitrag zur Förderung einer anderen Person. Unter ‘Pharmazeutischer Betreuung’ wird basierend auf der Definition des Pharmaceutical Care Network Europe (PCNE) die individuelle Zuwendung der Apothekerschaft mit all ihren Möglichkeiten und Kompetenzen zu Gunsten des Patienten verstanden. Dies mit dem Ziel, den wirksamen, sicheren und rationalen Einsatz von Medikamenten und Dienstleistungen zu garantieren und damit den/die Patienten/in im Erreichen von individuellen therapeutischen Zielen sowie der Erhaltung höchstmöglicher Lebensqualität zu unterstützen. In der Praxis soll dies in der institutionellen und ambulanten Versorgung umgesetzt werden.


3.    ZIEL

Der Verein hat die unabhängige Förderung der pharmazeutischen Betreuung in der Schweiz zum Ziel.

Der Verein erreicht dieses Ziel durch…

                         i)         Vernetzung von Vertreter/innen der Offizin- und Spitalpharmazie, der akademischen Institutionen und der Organisationen der Gesundheitsversorgung;

                        ii)         Förderung von Forschung, Entwicklung und Implementierung evidenzbasierter Dienstleistungen;

                      iii)         Förderung von Aus-, Weiter- und Fortbildung;

                      iv)         Förderung von lokalen, nationalen und internationalen Modellprojekten und deren wissenschaftlichen Evaluation;

                       v)         Förderung des interdisziplinären, interprofessionellen sowie interinstitutionellen Austauschs;

                      vi)         Austausch und Kollaboration mit vergleichbaren nationalen sowie internationalen Netzwerken.


4.    MITGLIEDSCHAFTEN

4.1    Aktivmitglieder

Personen, welche sich mit den Zielen des Vereins identifizieren, können Aktivmitglieder des Vereins werden. Sie verpflichten sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Mitarbeit an Aktivitäten des Netzwerks. Aktivmitglieder sind an der Mitgliederversammlung (MV) stimmberechtigt und in die Vereinsorgane wählbar. Sie bezahlen einen von der MV beschlossenen jährlichen Mitgliederbeitrag.

4.2    Passivmitglieder

Passivmitglieder sind natürliche Personen mit Sympathien für den Verein, gehen aber keine Verpflichtung zur aktiven Partizipation ein. Sie verfügen über kein Stimmrecht und sind nicht in die Vereinsorgane wählbar. Sie bezahlen einen von der MV beschlossenen jährlichen Mitgliederbeitrag

4.3    Referenzapotheken

Referenzapotheken sind juristische Personen, welche sich aktiv an den Vereinsaktivitäten beteiligen. Jede Referenzapotheke repräsentiert einen Apothekenbetrieb an einem definierten Standort. Referenzapotheken nehmen aktiv an einem jährlich stattfindenden Daten-Monitoring teil. Sie bemühen sich weiter, von der MV definierte Standards im Tagesbetrieb umzusetzen. Der/die verantwortliche Geschäftsführer/in oder eine von ihm/ihr bezeichnete Person ist Aktivmitglied und fungiert als Vertretung und Ansprechperson.

4.4    Institutionelle Mitglieder

Institutionelle Mitglieder sind juristisch Personen, welche mit dem Vereinszweck sympathisieren. Sie erhalten Zugang zum internen Bereich des Vereins und werden mit Interna in Form von Newslettern oder Jahresberichten bedient. Sie sind an der MV weder stimmberechtigt noch in die Vereinsorgane wählbar. Sie bezahlen jährlich einen von der MV beschlossenen Mitgliederbeitrag. Gemeinnützige juristische Personen können auf schriftlichen Antrag an den Vorstand teilweise oder vollständig von einer Mitgliedergebühr befreit werden.

4.5    Ehrenmitglieder

Der Verein kann besonders verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese üben keine Mitgliedschaftsrechte aus und sind auf Lebenszeit von einem Mitgliederbeitrag befreit.

4.6    Beitritt

Das Beitrittsgesuch erfolgt schriftlich an den Vorstand, welcher über die Aufnahme befindet.

4.7    Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den/die Präsident/in möglich. Die Mitgliedschaftsverpflichtungen des laufenden Vereinsjahres sind in jedem Fall zu erfüllen.

4.8    Ausschluss

Der Vorstand kann jederzeit eine Mitgliedschaft suspendieren. Eine Suspendierung ist schriftlich zu begründen und das betreffende Mitglied ist anzuhören. Beispiele für Gründe können sein: Zuwiderhandeln gegen Statuten oder Reglementen des Vereins, Nichtbefolgen von Richtlinien oder Anordnungen seiner Organe, Gefährdung der Vereinsinteressen oder des Berufsstandes durch sein persönliches oder berufliches Verhalten sowie Nichterfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Diese Liste ist nicht abschliessend. Die MV entscheidet abschliessend über den Ausschluss von suspendierten Mitgliedern.


5.    VEREINSORGANISATION

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (MV) als gesetzliche Vereinsversammlung; der Vorstand, der/die Präsident/in, der/die Kassier/in sowie die Revisoren/innen.

5.1  Mitgliederversammlung (MV)

Die MV wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen und von dem/der Präsident/in geleitet. Der Vorstand kann Nichtmitglieder als Gäste an die MV einladen. Bei Abstimmungen gilt das einfache Mehr der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen.

-       Genehmigung des Beschlussprotokolls der MV des Vorjahres sowie des Jahresberichts des/der Präsidenten/in

-       Genehmigung des Revisionsberichts und der Jahresrechnung

-       Erteilung Décharge des Vorstandes

-       Beschluss zu Budget, Mitgliederbeiträge

-       Genehmigung von Fonds-Reglementen zur Ausschüttung von Förderbeiträgen

-       Wahl des/der Präsident/in, des/der Kassier/in, dem/der Generalsekretärs/-sekretärin sowie weiteren Vorstandsmitgliedern

-       Wahl von zwei Revisor/innen

-       Ernennung von Ehrenmitgliedern

-       Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes

5.2  Vorstand

Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der MV gewählt und setzt sich aus dem/der Präsident/in, einem/einer Generalsekretär/in, dem/der Kassier/in, sowie maximal zwei Beisitzern zusammen. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Vorstand tagt mindestens 4x jährlich. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der/die Präsident/in sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Präsident/in. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger ad Interim wählen.

Es können Gäste wie z.B. Vertretungen des wissenschaftlichen Beirats, von institutionellen Mitgliedern, Behörden etc. eingeladen werden. Diese verfügen über kein Stimmrecht.

Der Vorstand zeichnet sich verantwortlich für

-       Aufnahme sowie Suspendierung von Mitgliedern

-       Durchführung der MV

-       Ausrichten der Aktivitäten des Vereins auf dessen Zweck

-       Einhalten der Statuten

-       Schaffung und Auflösung von Arbeitsgruppen

-       Vergabe von Fördergelder im Rahmen der von der MV genehmigten Fondsstruktur

-       Vertretung des Vereins nach aussen hin

-       Einberufung eines wissenschaftlichen Beirats

-       Sicherstellung des Schutzes sämtlicher erhobener Daten, insbesondere der Wahrung der unabhängigen Deutung von Resultaten sowie der Berichterstattung

Um sich ressourcensparend organisieren zu können, ist eine Sitzungsteilnahme einzelner Vorstandsmitglieder via ortsunabhängiger Telekommunikationsmittel möglich. Im Grundsatz soll aber ein physisches Treffen die Regel bleiben. Bei mehrsprachigen Sitzungen darf vorausgesetzt werden, dass jede/r in seiner/ihrer Landessprache argumentiert und verstanden wird.

Vorstandsmitglieder sind von einem Mitgliederbeitrag befreit.

5.3  Der/die Präsident/in

Der/die Präsident/in ist um die Einberufung und Leitung der Vorstandssitzungen sowie der MV besorgt. Er/sie verfasst einen Jahresbericht, welcher die Aktivitäten des vergangenen Vereinsjahres zusammenfasst. Er/sie ist Ansprechperson für interne sowie externe Anfragen und delegiert diese an die weiteren Vorstandsmitglieder.

5.4  Der/die Kassier/in

Der/die Kassier/in führt die Vereinsrechnung nach kaufmännischen Grundsätzen, schliesst sie jährlich ab und unterbreitet sie der Mitgliederversammlung zur Genehmigung. Der/die Kassier/in erstellt in Absprache mit dem Vorstand das Budget zuhanden der Mitgliederversammlung, welches einen Vorschlag für die jährlichen Mitgliederbeiträge beinhaltet.

5.5  Die Revisor/innen

Zwei Revisoren/innen überprüfen nach Abschluss jedes Rechnungsjahres in Anwesenheit des/der Kassier/in die Rechnungsführung auf deren Richtigkeit. Sie unterbreiten der Mitgliederversammlung Bericht mit Antrag auf Genehmigung bzw. Nichtgenehmigung der Jahresrechnung.

Der Verein organisiert sich weiter mit einem Sekretariat, einem wissenschaftlichen Beirat sowie themenspezifischen Arbeitsgruppen. Diese Gremien bilden die ausführenden Funktionen des Vereins, haben aber formal keinen Anspruch auf Entscheidungskompetenzen. Diese bleiben dem Vorstand beziehungsweise der MV vorbehalten.

5.6  Der/die Generalsekretär/in

Der/die Generalsekretär/in fungiert als Stellvertretung des Präsidiums, sollte dieses sein Amt vorübergehend nicht ausführen können. Er/sie führt Protokoll an Vorstandssitzungen und MV, führt eine Mitgliederdatenbank, das Vereinsarchiv und ist weiter um den medialen Auftritt des Vereins nach aussen hin besorgt (Homepage, PR-Material).

5.7  Der wissenschaftliche Beirat

Der Wissenschaftliche Beirat berät den Vorstand in allen wissenschaftlichen Fragen der Pharmazeutischen Betreuung, insbesondere bei der Beurteilung von Projektanträgen auf Förderung durch den Verein. Dabei stellt er die Methodenkompetenz bei unterstützten Projekten sicher und beurteilt Planung und Umsetzung von wissenschaftlichen Projekten und Anlässen.

Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die ausgewiesene Experten auf dem Gebiet der Pharmazeutischen Betreuung sein müssen. Die Berufung erfolgt durch den Vorstand für vier Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.

Bei der Beurteilung von einzelnen Projektanträgen können von Fall zu Fall weitere Experten in die Beratung einbezogen werden.

Mitglieder des wissenschaftlichen Beirats treten bei Projektanträgen mit eigener Beteiligung in den Ausstand.

5.8  Arbeitsgruppen (AG)

Der Vorstand kann zur Vertiefung individueller Fragestellungen Arbeitsgruppen (AG) konstituieren, welche sich aus Aktivmitgliedern sowie institutionellen Mitgliedern und Nichtmitgliedern zusammensetzen können. Die MV bestätigt spätestens bei der nächsten Versammlung eine neu gegründete AG. Jede AG bestimmt eine verantwortliche Ansprechperson, die Mitglied des Vereins ist. Diese nimmt an Vorstandssitzungen teil. AG organisieren ihre Tätigkeiten im Grundsatz selbständig. Sie informieren den Vorstand regelmässig über ihre Tätigkeiten. Für die Kommunikation nach aussen hin ist eine Absprache und das Einverständnis des Präsidenten oder des Vorstandes nötig.


6.    FINANZIERUNG / HAFTUNG / GEMEINÜTZIGKEIT

Die Mitgliederversammlung legt jährlich den Jahresbeitrag für Aktivmitglieder, Passivmitglieder und Institutionelle Mitglieder fest. Der Verein kann für erbrachte Leistungen sachgerechte Abgeltungen einfordern.

Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem Vereinsvermögen. Jegliche persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.


7.    STATUTENÄNDERUNGEN

Ordnungsgemäss traktandierte Statutenänderungen werden vom Vorstand in einer ordentlich einberufenen Vereinsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.


8.    AUFLÖSUNG DES VEREINS

Auf Antrag des Vorstands kann in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen und mindestens 30 Tage im Voraus angekündigten Auflösungsversammlung mit einem Mehr von ¾ der anwesenden Vereinsmitglieder die Auflösung des Vereins beschlossen werden. In der gleichen Versammlung wird die Verwendung des Vermögens zur der Erfüllung aller laufenden Verpflichtungen beschlossen. Das verbleibende Vermögen wird einer Stiftung, welche der Pharmazie nahesteht überwiesen, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend ihres Stiftungszwecks zu verwenden hat.


9.    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Diese Statuten wurden von der 1. Mitgliederversammlung am 9. April 2019 beschlossen und treten sofort in Kraft.